Fassung 0.1 · 24. September 2026 · ENTWURF – NICHT FREIGEGEBEN
Diese Anlage ergänzt ausschließlich den Vertrag zwischen Brixovo und dem gewerblichen Mandanten. Sie ist keine AGB-Fassung für private Endkunden. Die Ausfallregel in Ziffer 7 ist ein noch nicht bestätigter Gestaltungsvorschlag D-05. Stripe-Prozesse sind vor Aktivierung nachzuweisen.
1. Eigenständiges Endkundengeschäft
1.1 Soweit der gebuchte Umfang dies gestattet, darf der Mandant eigene Leistungsangebote unter eigener Marke an Unternehmen und Verbraucher in Deutschland vertreiben. Er handelt als selbständiger Anbieter, nicht als Vertreter von Brixovo. Eine Befugnis, Verträge im Namen von Brixovo zu schließen, Garantien für Brixovo abzugeben oder Forderungen von Brixovo einzuziehen, wird nicht erteilt.
1.2 Der Mandant legt Inhalt und Preis seiner eigenen Angebote fest. Er darf nur Funktionen und Kapazitäten zusagen, die er für die versprochene Dauer rechtmäßig bereitstellen kann. Verfügbare Kontingente, gemeinsame Ressourcen und Abhängigkeiten vom Plattformvertrag sind bei der Angebotsgestaltung zu berücksichtigen. Eine uneingeschränkte Leistung darf nicht angeboten werden, wenn sie tatsächlich mengenmäßig begrenzt ist.
1.3 Die Einrichtung eines Submandanten ist keine zusätzliche Bestellung bei Brixovo. Ein eigenständiger unmittelbarer Plattformvertrag eines Submandanten mit Brixovo setzt eine gesonderte ausdrückliche Vereinbarung voraus und ist nicht Gegenstand des Standardmodells.
1.4 Gesetzlich zwingende Verpflichtungen von Brixovo als technischer Dienstleister, Diensteanbieter, KI-Anbieter oder datenschutzrechtlich Verantwortlicher bzw. Auftragsverarbeiter bleiben bestehen. Diese Anlage schafft keine umfassende Haftungsfreistellung gegenüber Endkunden oder Behörden.
2. Vertragspartnerklarheit und Endkundenbedingungen
2.1 Der Mandant stellt vor der Endkundenbestellung klar und dauerhaft erkennbar seinen vollständigen Namen bzw. seine Firma, die ladungsfähige Anschrift und die erforderlichen Kontaktdaten bereit. Angebot, Bestellübersicht, Bestellbestätigung, Rechnung, Support und Zahlungsempfänger müssen denselben Vertragspartner zutreffend erkennen lassen. Eine Marke oder Subdomain allein genügt nicht.
2.2 Unternehmens- und Verbraucherverträge sind rechtlich angemessen zu unterscheiden. Insbesondere dürfen Brixovos B2B-Haftungs-, Laufzeit- oder Mitwirkungsregeln nicht ungeprüft gegenüber Verbrauchern verwendet werden. Der Mandant bezieht seine eigenen zutreffenden Vertragsbedingungen vor Vertragsschluss wirksam ein und stellt die erforderlichen Vertragsinformationen bereit.
2.3 Beim Verkauf an Verbraucher sorgt der Mandant insbesondere für zutreffende Gesamtpreise, Leistungs- und Laufzeitangaben, zulässige Bestellschaltflächen, Vertragsbestätigung auf dauerhaftem Datenträger sowie die anwendbaren Widerrufs- und Kündigungswege. Gesetzliche Mängel-, Aktualisierungs- und Erstattungsrechte dürfen nicht mit dem Hinweis auf Brixovo oder Stripe ausgeschlossen werden.
2.4 Der Mandant ist Ansprechpartner für seine vertraglichen Leistungen, Beschwerden, Kündigungen und Erstattungen. Brixovo unterstützt bei Störungen der von Brixovo geschuldeten Plattformleistung im vereinbarten Supportumfang. Ein ausschließlich technischer Supportkontakt begründet keine automatische Vertragsübernahme.
2.5 Vertragsrechtlich erforderliche Erklärungen dürfen nicht allein deshalb abgewiesen werden, weil der Kunde sie außerhalb eines Stripe-Portals abgibt. Der Mandant verarbeitet rechtzeitig zugegangene Erklärungen und veranlasst die zugehörigen technischen Änderungen.
3. Verbindung des eigenen Stripe-Kontos
3.1 Brixovo stellt nach Freigabe der Zahlungsfunktion eine technische Anbindung an Stripe bereit. Der Mandant benötigt ein für sein Unternehmen geeignetes und für die angebotenen Leistungen freigeschaltetes Stripe-Konto sowie die hierfür erforderlichen unmittelbaren Vereinbarungen mit Stripe. Stripe entscheidet über seine Kontoprüfungen und Zahlungsfunktionen nach seinen Bedingungen und gesetzlichen Pflichten.
3.2 Der Mandant macht zutreffende Unternehmens-, Vertretungs-, Bank- und Steuerangaben und hält sie aktuell. Er erteilt nur die für den vereinbarten Integrationsumfang erforderlichen Berechtigungen. Unbeschränkte persönliche Zugangsdaten oder private Administratorkonten dürfen nicht an Brixovo übermittelt werden.
3.3 Die Verbindung ist weder eine Kreditzusage noch eine Garantie für Kontoannahme, dauerhafte Verfügbarkeit, Zahlungseingänge oder Auszahlungen. Neue Zahlungsvorgänge dürfen erst angeboten werden, wenn die erforderlichen Kontofähigkeiten und der richtige Händlerkontext bestätigt sind. Eine erfolgreiche Rückleitung aus dem Stripe-Onboarding allein ist kein solcher Nachweis.
3.4 Für Verkäufe des Mandanten an seine Submandanten ist als Zielmodell die Abrechnung im eigenen Händlerkonto des Mandanten vorgesehen. Technische Ausgestaltung, Kontoidentität, Belege und Zahlungsbeschreibung müssen dieses Modell durchgängig abbilden. Eine Verarbeitung als eigener Verkauf von Brixovo bedarf einer neuen ausdrücklichen Vertrags- und Produktentscheidung.
3.5 Über bestehende Stripe-Verträge darf die Integration nur verfügen, soweit entsprechende Rechte und eine geprüfte Zuordnung bestehen. Kontoverbindung bedeutet nicht automatisch die Übernahme oder Änderbarkeit sämtlicher vorhandener Kunden und Abonnements.
4. Abrechnungsaufträge, Kosten und Befugnisse
4.1 Der Mandant bestimmt seine Kundenpakete, Preise, Steuereinstellungen und Vertragsänderungen im freigegebenen Umfang. Er beauftragt Brixovo ausschließlich mit der technischen Übermittlung dokumentierter, autorisierter Vorgänge. Ein allgemeiner Auftrag zur selbständigen Festlegung neuer Endkundenpreise, zum Abschluss von Endkundenverträgen oder zur Abgabe rechtlicher Erklärungen wird nicht erteilt.
4.2 Zahlungsautorisierungen der Endkunden, einschließlich erforderlicher Lastschriftmandate und zusätzlicher Zahlungsbestätigungen, sind gesondert einzuholen. Ein Nutzerlogin oder die Zustimmung zu AGB ist keine Zahlungsautorisierung.
4.3 Brixovos Vergütung gegenüber dem Mandanten ergibt sich aus dem Plattformauftrag. [ABGLEICH MIT BILLING-PLAN] Im vorgeschlagenen Standardmodell erhebt Brixovo keine prozentuale Plattformprovision auf Endkundenumsätze. Gebühren von Stripe oder sonstigen ausdrücklich vereinbarten Zahlungsdiensten sind hiervon zu unterscheiden und dem jeweiligen verpflichteten Vertragspartner zuzuordnen. Nicht angekündigte Entgelte werden nicht durch eine technische Voreinstellung vereinbart.
4.4 Ein zahlungspflichtiger Vorgang muss dem richtigen Kunden, Vertrag, Händlerkonto, Preis, Steuerprofil und Betriebsmodus zugeordnet sein. Wiederholungen dürfen keine zweite ungewollte Forderung erzeugen. Bestätigung, Zahlungseingang, Erstattung und Rechnungskorrektur sind getrennte Zustände. Ungeklärte Vorgänge sind als solche zu kennzeichnen und abzugleichen.
4.5 Der Mandant bleibt für seine steuerliche Registrierung und seine eigenen Rechnungspflichten verantwortlich. Brixovo bleibt für ordnungsgemäß beauftragte technische Funktionen verantwortlich. Stripe Tax oder ein Rechnungs-PDF stellen für sich keine Bestätigung vollständiger steuerlicher Konformität dar.
4.6 Plattformforderungen gegen den Mandanten und Endkundenforderungen des Mandanten sind getrennt zu behandeln. Brixovo erhält kein allgemeines Recht, Endkundengelder zur Begleichung eigener Plattformforderungen einzubehalten oder umzuleiten. Etwaige von Stripe vertraglich vorgesehene Rückgriffs- oder Negativsaldohaftungen werden dadurch nicht geändert; die tatsächlich vereinbarte Kontokonfiguration ist vor Nutzung offenzulegen und zu prüfen.
5. Erstattungen, Zahlungsanfechtungen und Kontotrennung
5.1 Der Mandant entscheidet über Erstattungen im Rahmen seiner Endkundenpflichten und veranlasst sie durch berechtigte Personen. Gesetzlich geschuldete Erstattungen dürfen nicht davon abhängig gemacht werden, ob Stripe Gebühren erstattet oder dem Mandanten bereits ausgezahlt hat.
5.2 Brixovo führt technische Erstattungsaufträge nur im erteilten Umfang aus. Die Plattform darf keinen erfolgreichen Geldrückfluss anzeigen, solange dieser nicht bestätigt ist. Zu einer Erstattung gehörende Belegkorrekturen sind nachvollziehbar zu verknüpfen. Brixovo darf notwendige Sicherheitskontrollen durchführen, ohne gesetzliche Fristen unbegründet zu verzögern.
5.3 Zahlungsanfechtungen sind vom betroffenen Händler fristgerecht zu bearbeiten. Brixovo unterstützt mit erforderlichen, rechtmäßig verfügbaren technischen Nachweisen. Gesetzliche Rechte des Zahlenden werden nicht durch pauschale Vertragsklauseln aufgehoben.
5.4 Das Trennen, Einschränken oder Schließen eines Stripe-Kontos beendet bestehende Kundenverträge oder Stripe-Abonnements nicht automatisch. Vor einer freiwilligen Trennung muss der Mandant offene Vorgänge und wiederkehrende Abrechnungen ordnen. Fehlt Brixovo danach der Zugriff, muss der Mandant die erforderlichen Vorgänge unmittelbar bei Stripe erledigen und ihre Durchführung nachweisen.
5.5 Test- und Echtbetrieb müssen getrennt bleiben. Testzahlungen und interne Belege sind kein Nachweis einer realen Zahlung. Der Übergang in den Echtbetrieb bedarf einer gesonderten betrieblichen Freigabe; diese Anlage allein erteilt sie nicht.
6. Pflichten gegenüber Nutzern und Datenverarbeitung
6.1 Der Mandant verpflichtet seine Nutzer und Submandanten auf die für sie relevanten Nutzungs-, Sicherheits- und KI-Grenzen in verständlicher, wirksam einbezogener Form. Die B2B-Verantwortlichkeits- und Freistellungsregelungen werden dadurch nicht auf Verbraucher übertragen.
6.2 Der Mandant klärt für jede Verarbeitung, ob er selbst Verantwortlicher ist oder als Auftragsverarbeiter seines Unternehmenskunden handelt. Im zweiten Fall beschafft er die notwendige Genehmigung für Brixovo als weiteren Auftragsverarbeiter und gibt rechtmäßige Weisungen entlang der Vertragskette weiter. Eine Privatperson wird nicht allein wegen der Bezeichnung als Submandant zum datenschutzrechtlichen Verantwortlichen ihres Verbrauchervertrags.
6.3 Mandantenübergreifende Übertragungen von Inhalten, Konten oder Zahlungshistorien bedürfen einer geprüften Befugnis. Historische Rechnungen müssen ihren tatsächlichen Aussteller behalten. Ein technischer Parentwechsel schreibt vergangene Verträge nicht um.
7. Geordnete Behandlung bei Einschränkung oder Ende des Plattformvertrags
Gestaltungsvorschlag D-05; erst nach Betreiberentscheidung und technisch-organisatorischer Umsetzung vereinbarungsfähig.
7.1 Der Mandant darf sein eigenes Endkundengeschäft nicht in einer Weise fortsetzen, bei der Kunden für künftig nicht mehr erbringbare Leistungen weiterbelastet werden, ohne dass Leistung, Vertragsänderung oder Beendigung rechtlich geklärt ist. Er bleibt für Weiterleistung, zumutbare Alternativen, ordnungsgemäße Beendigung und erforderliche Erstattungen verantwortlich. Eigene Mängel- und Rückgriffspflichten von Brixovo bleiben unberührt.
7.2 Zeichnet sich eine wesentliche Einschränkung der Plattformleistung ab, informiert Brixovo den Mandanten mit Grund, betroffenen Funktionen und voraussichtlichem Zeitpunkt, soweit dies rechtlich und unter Sicherheitsgesichtspunkten möglich ist. Der Mandant prüft unverzüglich betroffene Endkundenverträge und informiert seine Kunden über Leistungsfolgen und Handlungswege. Die bloße Ausschöpfung eines zuvor transparent vereinbarten Kontingents ist von einem dauerhaften Leistungsausfall zu unterscheiden.
7.3 Bei einer geplanten Kündigung oder einem Downgrade stellt der Mandant vor Wirksamwerden sicher, dass laufende Kundenverpflichtungen weiter erfüllt, einvernehmlich geändert oder ordnungsgemäß abgewickelt werden. Die von Brixovo geschuldeten Anbieterwechsel- und Datenherausgaberechte bleiben nutzbar. Ein pauschaler Anspruch auf kostenlose unbefristete Vollversorgung nach Vertragsende entsteht nicht.
7.4 Für identifizierte Abonnements, deren Leistung aufgrund eines endgültigen Plattformendes nicht mehr erbracht werden kann, veranlasst der Mandant den erforderlichen Stopp künftiger Einzüge, gegebenenfalls eine Vertragsbeendigung und Erstattungen. Er erteilt dazu eine fallbezogene, dokumentierte technische Weisung. Bloßes Pausieren von Zahlungseinzügen ersetzt weder den Stopp unberechtigter Forderungserzeugung noch die rechtliche Behandlung des Endkundenvertrags.
7.5 Keine stillschweigende Vollmacht: Brixovo darf ohne konkrete Vollmacht keine Endkundenverträge kündigen oder Erstattungen aus dem Händlerkonto auslösen. Soll bei Ausbleiben einer Reaktion eine vorab autorisierte Notfallregel gelten, müssen die betroffenen Ereignisse, Verträge, zulässigen Provideraktionen, Fristen, Benachrichtigungen und Nachkontrollen gesondert vereinbart werden. Solange diese Vereinbarung und ein belastbarer manueller oder technischer Prozess fehlen, darf ein davon abhängiges kostenpflichtiges Reseller-Modell nicht freigegeben werden.
7.6 Bei fehlenden Providerrechten meldet Brixovo den offenen Vorgang, statt einen erfolgreichen Abrechnungsstopp zu behaupten. Der Mandant übernimmt die unmittelbare Bearbeitung im Stripe-Konto. Zugang, Vertragsstatus, Rechnung, Einzug, Erstattung und Information sind jeweils separat zu dokumentieren.
7.7 Eine Wiederherstellung der Plattformleistung reaktiviert keine wirksam beendeten Verträge und löst keine neuen Einzüge ohne Rechtsgrundlage aus. Bereits erfolgte Zahlungen und Erstattungen werden bei der Wiederaufnahme berücksichtigt.
7.8 Brixovo übernimmt keine Submandantenverträge automatisch. Ein freiwilliges Fortführungsangebot setzt einen gesonderten Vertrag sowie erforderliche Zustimmungen und Datenschutzmaßnahmen voraus. Verbraucher werden nicht durch eine technische Verschiebung zu unmittelbaren Brixovo-Kunden.
8. Haftung und Abschluss
8.1 Für eigene schuldhafte Pflichtverletzungen der Parteien gelten die Haupt-AGB und zwingendes Recht. Die Freistellung nach den Haupt-AGB erfasst keine Sanktionen gegen Brixovo und keine von Brixovo verursachten Pflichtverletzungen. Eine Umgehung zwingender Unternehmerregressrechte ist ausgeschlossen.
8.2 Ein Verstoß kann nach den verhältnismäßigen Verfahren der Haupt-AGB zur Einschränkung einzelner Vertriebs- oder Zahlungsfunktionen führen. Brixovo muss insbesondere Auswirkungen auf bereits zahlende Endkunden berücksichtigen. Rechtmäßige Beschwerde-, Export- und Abwicklungswege bleiben geschützt.